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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2001

Typ

Vertrag - Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Unterzeichnungsdatum

19.08.1993

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 87/2001

Änderung

BGBl. III Nr. 180/2001

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in Berücksichtigung der Tatsache, daß die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr, in Kraft getreten am 1. Jänner 1964, den politischen, wirtschaftlichen, verkehrspolitischen und ökologischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Polens der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Schiff) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung der Lärm- und Schadstoffemissionen der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Schiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen, haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR30001431

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