Zuständigkeit
§ 21.
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
- 1. der Punzierungskontrollorgane,
- 2. des Edelmetallkontrolllabors.
Schlagworte
Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20001211
Dokumentnummer
NOR40269851
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