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Artikel 5 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 5

Transit

Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012227

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