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Artikel 4 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 4

Vereinbarungen über den Status des Einsatzes

Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012226

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