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Artikel 6 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 6

Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner Aufgaben

  1. a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und
  2. b) unterläßt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012228

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