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Artikel 8 Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten des Programms der Europäischen Union „Jugend für Europa“ sollen im Rahmen des zwischen der Slowakischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten anderseits abgeschlossenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation im größtmöglichen Umfang genützt werden.

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