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Artikel 9 Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Artikel 9

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.

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