Artikel 4
(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege sowie allfällige Zufahrten und Wege zu Ausflugszielen, Verpflegungspunkten und Beherbergungsbetrieben benutzen.
(2) Die Bewegungen und Grenzübertritte sind grundsätzlich nur zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern sowie Schiern erlaubt, sofern dies den Zielsetzungen des Wanderns nicht widerspricht.
(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten sorgen für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege.
(5) Die Grenzübergangsstellen für den Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.
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