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Artikel 5 Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Artikel 5

Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.

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