Artikel 5
Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.
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