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Artikel 3 Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Artikel 3

(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.

(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.

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