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§ 3 Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 3

(1) Der Rückstellungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden Vermögenschaft,

2. Name und Anschrift des Eigentümers am 13. März 1938, am Tage der Einziehung (des Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.

3. Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller anzuführen, falls dieser an einem der vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.

(2) Zum Nachweis des Anspruches dienliche Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen des Eigentums- und des Lastenstandes ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.

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