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§ 2 Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 2

(1) Wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter des Anspruchswerbers gestellt wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.

(2) Falls der geschädigte Eigentümer verstorben ist, können seine Erben den Anspruch auf Rückerstattung nur dann erheben, wenn ihnen die Verlassenschaft gerichtlich eingeantwortet worden ist. Ist der geschädigte Eigentümer verstorben und wurde die Verlassenschaft noch nicht gerichtlich eingeantwortet, so ist der Antrag vom Verlassenschaftskurator oder demjenigen zu stellen, dem die Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich anvertraut wurde.

(3) In die Hausgemeinschaft im Sinne des § 2, Abs., des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen, wenn sie mit dem geschädigten Eigentümer die Wohnung geteilt hat.

(4) Ist der Anspruchswerber eine juristische Person, ist der Antrag von den gesetzlichen oder satzungsmäßig befugten Vertretungsorganen in der zur Fertigung von Verpflichtungserklärungen vorgeschriebenen Form zu zeichnen. Vereine haben bei der Antragstellung ihren ordnungsmäßigen Bestand nachzuweisen.

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