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§ 4 Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 4

Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und § 3, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.

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