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Artikel 16 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 16

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

GESCHEHEN zu New Delhi, am 12. Februar 1999, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002482

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