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Artikel 8 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 8

Abstimmungsvorschriften

(1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gewichteten Stimmen gefasst.

(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.

(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 v.H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien unterstützt werden.

(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefasst werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig ist, das heißt

1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien anwesend sind,

2. bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien anwesend sind.

(5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

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