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Artikel 7 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 7

Aufgaben des Rates

(1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ECO und wird insbesondere

1. die Politik des ECO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen,

2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluss genehmigen,

3. die Anzahl der Mitglieder des Personals und ihre Beschäftigungsbedingungen bestimmen,

4. den Direktor und das Personal ernennen,

5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ECO schließen,

6. Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen und

7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ECO im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ECO und seiner Organe fest.

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