Artikel 7
Aufgaben des Rates
(1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO und wird insbesondere
- 1. die Politik des ERO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen;
- 2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluß genehmigen;
- 3. die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen;
- 4. den Leiter des Büros und das Personal ernennen;
- 5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schließen;
- 6. Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen;
- 7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ERO und seiner Organe fest.
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