Artikel 8
Abstimmungsvorschriften
(1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefaßt. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefaßt.
(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.
(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 vH der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen werden.
(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefaßt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefaßt werden, beschlußfähig ist, das heißt
- 1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden;
- 2. bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden.
(5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)