Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Artikel 19 – Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen und dadurch seine Teilnahme am Allgemeinen Haushalt sowie an den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen beenden. Für den Allgemeinen Haushalt wird die Kündigung zum Ende des Fünfjahreszeitraums, für den die finanzielle Obergrenze beschlossen worden war, und für die Pflichtprogramme und die freiwilligen Programme mit deren Beendigung wirksam.
(2) Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Hinblick auf die verschiedenen Programme, an denen er teilgenommen hat, erworben hat.
(3) Hört ein Mitgliedstaat auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so wird der Vertragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt nach Artikel 10 Absatz 2 für den Fünfjahreszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der betreffende Staat das Übereinkommen gekündigt hat, angepaßt.
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155243
alte Dokumentnummer
N9199437355J
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