Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Artikel 18
Änderungen
(1) Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Generaldirektor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.
(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Verwahrer des Übereinkommens in Kraft.
(3) Der Rat kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a die Anlagen dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen; er legt gleichzeitig den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten fest.
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155242
alte Dokumentnummer
N9199437354J
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