Artikel 18
Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des Rechnungsjahrs wirksam, das auf dasjenige folgt, in dem sie notifiziert wurde.
(2) Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der betreffende Staat verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, die im Rahmen des Haushaltsplans, der zum Zeitpunkt der Notifikation der Kündigung galt, sowie im Rahmen vorhergegangener Haushaltspläne genehmigt und in Anspruch genommen worden waren.
(3) Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155074
alte Dokumentnummer
N9199435598J
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