Artikel 19
Auflösung
(1) Die EUMETSAT kann jederzeit vom Rat durch einen Beschuß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a aufgelöst werden.
(2) Sofern der Rat nicht durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a etwas anderes beschließt, wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat, nicht an der Abstimmung teilnimmt, wird die EUMETSAT aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 der Beitragssatz jedes der anderen Mitgliedstaaten gegenüber dem in Anlage II festgelegten Satz um mehr als ein Fünftel steigt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.
(4) Die Aktiva werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der EUMETSAT sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155075
alte Dokumentnummer
N9199435599J
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