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Artikel 18 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 18

Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Generaldirektor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Verwahrer des Übereinkommens in Kraft.

(3) Der Rat kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a die Anlagen dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen; er legt gleichzeitig den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten fest.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155242

alte Dokumentnummer

N9199437354J

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