§ 0
Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1988
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.08.1988
Unterzeichnungsdatum
17.02.1978
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL VON 1978 ZU DEM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE
StF: BGBl. Nr. 435/1988 (NR: GP XVI RV 969 AB 1012 S. 149 . BR: AB 3190 S. 479 .; NR: GP XVII RV 469 AB 495 S. 53 . BR: AB 3451 S. 498 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen)
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 435/1988
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I.
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die unter Punkt 1 angeführte Anlage und deren Änderungen dadurch kundzumachen, daß sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
(Anm.: Die Änderungen sind durch Auflage kundgemacht worden und daher nicht in der Datenbank enthalten, vgl. BGBl. Nr. 503/1990).
3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
II.
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen und das Protokoll in der Fassung der Änderungen treten gemäß Art. X lit. b bzw. V Abs. 2 für Österreich mit 27. August 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw. sind dem Protokoll beigetreten:
Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark (einschließlich Färöer-Inseln), Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuwait, Libanon, Liberia, Libisch-Arabische Dschamahirija, Malaysia, Malta, Mexiko, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Hongkong) und Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS,
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 1. November 1974 in London beschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,
IN ERKENNTNIS des wichtigen Beitrages, den das genannte Übereinkommen zur größeren Sicherheit von Schiffen und Sachwerten auf See und des Lebens der an Bord befindlichen Personen leisten kann,
SOWIE IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Sicherheit von Schiffen, insbesondere Tankschiffen, weiter zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erreicht werden kann,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
e-rk3
Schifffahrt
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011802
Dokumentnummer
NOR11012067
alte Dokumentnummer
N9198810611A
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