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Artikel VII Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel VII

Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
  2. i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
  1. ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
  2. iii) von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
  1. b) übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151320

alte Dokumentnummer

N9198815843L

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