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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1987

Artikel 8

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

1. Das vorliegende Abkommen ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann frühestens nach fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, es sei denn, die Vertragsstaaten treffen einvernehmlich eine andere Entscheidung.

Geschehen zu Triest am 4. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150899

alte Dokumentnummer

N9198714676L

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