Artikel 1
Freier Transit
1. Allen für Österreich bestimmten oder von dort kommenden Waren wird der freie Transit durch den Hafen von Triest gewährt, unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit.
2. Die für den freien Transit von Mineralöl und seinen Derivaten durch den Hafen von Triest notwendigen Konzessionen werden binnen der günstigsten Fristen und so langfristig wie rechtlich möglich erteilt.
3. Die Lager des für die Versorgung Österreichs bestimmten Mineralöls sind, soweit sie dieser Aufgabe dienen, von der Pflicht befreit, Mindestreserven zu bilden.
4. Die italienische Regierung wird geeignete Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung von für Österreich bestimmten und in Triest umgeschlagenem Mineralöl und seinen Derivaten im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011661
Dokumentnummer
NOR12150892
alte Dokumentnummer
N9198714669L
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