Artikel 2
Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011661
Dokumentnummer
NOR12150893
alte Dokumentnummer
N9198714670L
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