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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1987

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1987

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.05.1987

Unterzeichnungsdatum

04.10.1985

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest

StF: BGBl. Nr. 228/1987 (NR: GP XVI RV 943 AB 1016 S. 151 . BR: AB 3181 S. 478 .)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1987 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik,

vom Wunsche geleitet, die Benützung des Hafens von Triest seitens Österreichs zu erleichtern und auszubauen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Hafens von Triest für die Versorgung Österreichs,

in Anbetracht der Notwendigkeit, die im österreichisch-italienischen Übereinkommen zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 *) sowie die im Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest vom 22. Oktober 1955 **) enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,

haben folgendes vereinbart:

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1935

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1956

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR11011926

alte Dokumentnummer

N9198714231T

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