Artikel 8
Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere
- a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;
- b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.
Schlagworte
Schiffahrtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150861
alte Dokumentnummer
N9198711961L
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