Artikel 9
Österreichische und deutsche Schiffahrtsunternehmungen dürfen im anderen Vertragsstaat unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Akquisition betreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im anderen Vertragsstaat gestattet ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150862
alte Dokumentnummer
N9198711962L
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