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Artikel 8 Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 8

Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere

  1. a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;
  2. b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.

Schlagworte

Schiffahrtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150861

alte Dokumentnummer

N9198711961L

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