§ 0
Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Kurztitel
Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1987
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Unterzeichnungsdatum
26.05.1982
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR)
StF: BGBl. Nr. 17/1987 (NR: GP XVI RV 751 AB 859 S. 126 . BR: AB 3079 S. 471 .)
Vertragsparteien
*EG 17/1987 *Finnland 17/1987 *Norwegen 17/1987 *Portugal 17/1987 *Schweden 17/1987 *Schweiz 17/1987 *Spanien 17/1987 *Türkei 17/1987
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Schlußakte wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. März 1986 beim Sekretariat der Europäischen Verkehrsministerkonferenz hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Juni 1986 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Verkehrsministerkonferenz haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und die Europäischen Gemeinschaften.
Portugal, Spanien und die Türkei haben anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Art. 5 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens als nicht gebunden betrachten.
Präambel/Promulgationsklausel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REGIERUNG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN,
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert sind durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen 1) sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates 2),
IN DER ERWÄGUNG, daß zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) am 16. Dezember 1969 die Entschließung Nr. 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen 3) angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokumentes zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
HABEN BESCHLOSSEN, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen,
UND HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE HABEN nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:
_____________________________
1) ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66.
2) ABl. Nr. L 173 vom 22. Juli 1968, S. 8.
3) Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg. 1969, S. 67. Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg. 1971, S. 133.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage = Anlage 1
Schlussakte = Anlage 2
Erklärungen = Anlage 3
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR11011914
alte Dokumentnummer
N9198713821T
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