Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien achten darauf, daß die Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Übereinkommens befolgen.
(2) Sie unterrichten einander gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen, die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie gegebenenfalls über deren Ahndung.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150914
alte Dokumentnummer
N9198715795L
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