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Artikel 15 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 15

Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen werden können, eine liberalere Behandlung vorsehen. Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind unter „Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen“, die von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150915

alte Dokumentnummer

N9198715796L

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