Artikel 15
Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen werden können, eine liberalere Behandlung vorsehen. Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind unter „Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen“, die von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150915
alte Dokumentnummer
N9198715796L
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