Artikel 12
Abweichend von Artikel 6 können die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 weiterverwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150912
alte Dokumentnummer
N9198715793L
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