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Artikel 11 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 11

(1) Ein Muster aus grünem Karton, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokumentes nach der Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält, ist im Fahrzeug mitzuführen.

(2) Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Staates, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, folgende Aufschrift:

„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache.“

(3) Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

Schlagworte

Vorderseite

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150911

alte Dokumentnummer

N9198715792L

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