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Artikel 10 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 10

Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150910

alte Dokumentnummer

N9198715791L

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