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Artikel 2 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn des Abkommens bezeichnen die Begriffe

  1. 1. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet;
  2. 2. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  3. 3. „Eisenbahn“ die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen (MAV) und die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE), welche einen österreichischen und einen ungarischen Betriebsteil umfaßt;
  4. 4. „anschlußgebende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Gebietsstaates;
  5. 5. „anschlußnehmende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Nachbarstaates;
  6. 6. „Anschlußgrenzstrecke“ die Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und dem Übergangsbahnhof;
  7. 7. „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der Eisenbahnen;
  8. 8. „Übergangsbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- bzw. Übergangsdienst der Eisenbahnen durchgeführt wird;
  9. 9. „Grenzbahnhof“ den der Staatsgrenze nächstgelegenen besetzten Bahnhof im Nachbarstaat;
  10. 10. „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnen in den Übergangsbahnhöfen;
  11. 11. „Eisenbahnbedienstete“ die Personen, die bei den Eisenbahnen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes ihren Dienst ausüben.

Schlagworte

Anschlußdienst, Betriebsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148699

alte Dokumentnummer

N9197943391L

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