Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang eröffneten Eisenbahnstrecken in den im Artikel 3 genannten Übergangsbahnhöfen durchgeführt.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148698
alte Dokumentnummer
N9197943390L
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