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Artikel 1 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang eröffneten Eisenbahnstrecken in den im Artikel 3 genannten Übergangsbahnhöfen durchgeführt.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148698

alte Dokumentnummer

N9197943390L

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