Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn des Abkommens bezeichnen die Begriffe
- 1. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet;
- 2. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
- 3. „Eisenbahn“ die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen (MAV) und die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE), welche einen österreichischen und einen ungarischen Betriebsteil umfaßt;
- 4. „anschlußgebende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Gebietsstaates;
- 5. „anschlußnehmende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Nachbarstaates;
- 6. „Anschlußgrenzstrecke“ die Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und dem Übergangsbahnhof;
- 7. „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der Eisenbahnen;
- 8. „Übergangsbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- bzw. Übergangsdienst der Eisenbahnen durchgeführt wird;
- 9. „Grenzbahnhof“ den der Staatsgrenze nächstgelegenen besetzten Bahnhof im Nachbarstaat;
- 10. „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnen in den Übergangsbahnhöfen;
- 11. „Eisenbahnbedienstete“ die Personen, die bei den Eisenbahnen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes ihren Dienst ausüben.
Schlagworte
Anschlußdienst, Betriebsdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148699
alte Dokumentnummer
N9197943391L
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