Artikel 22
Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens zwischen den Eisenbahnen zu schließenden Vereinbarungen genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148719
alte Dokumentnummer
N9197943411L
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