vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 23

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf diplomatischem Weg beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148720

alte Dokumentnummer

N9197943412L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)