Artikel 23
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf diplomatischem Weg beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148720
alte Dokumentnummer
N9197943412L
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