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Artikel 21 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 21

Haftung

(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die anschlußnehmende Eisenbahn nach dem Recht des Gebietsstaates; die anschlußnehmende Eisenbahn muß sich dabei auch Handlungen und Unterlassungen der anschlußgebenden Eisenbahn oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten. Außer der anschlußnehmenden Eisenbahn haftet die anschlußgebende Eisenbahn Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs gegen die anschlußnehmende Eisenbahn.

(2) Für Schäden, die dritte Personen, die weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn tätige Personen sind, oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages sind, durch einen Unfall beim Betrieb der anschlußnehmenden Eisenbahn auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Übergangsbahnhof erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben, nach dem Recht des Gebietsstaates, soweit in anderen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der anschlußnehmenden Eisenbahn in Ausübung seines mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden Dienstes getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so zu beurteilen, als ob der Schaden im Nachbarstaat auf den Strecken derjenigen Eisenbahn eingetreten wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete angehört.

(4) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen untereinander Rückgriff nehmen oder einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148718

alte Dokumentnummer

N9197943410L

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