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Artikel 15 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 15

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

(1) Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn bestimmten Gegenstände bleiben bei der Ein- und Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Die zur Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des österreichischen und des ungarischen Betriebsteiles der ROeEE und der von ihr verwalteten Neusiedler-Seebahn AG bestimmten Mittel, Werkzeuge, Bau- und Betriebsmaterialien, Fahrzeuge sowie deren Bestandteile und Zubehörteile bleiben im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb bei der Verbringung aus einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Dasselbe gilt für die Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen stehenden Streckenabschnittes Sopron-Grenze bei Magyarfalva.

(3) Die Absätze 3 und 4 des Artikels 14 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Einfuhr, Baumaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148712

alte Dokumentnummer

N9197943404L

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