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Artikel 14 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 14

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, die von den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn mitgeführt werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, die von den Eisenbahnbediensteten mitgeführt und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigt werden.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur sind auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände nicht anzuwenden.

(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Gebietsstaat nur nach Entrichtung des Zolles und der sonstigen Abgaben veräußert werden. Diese Bestimmung steht einer Anwendung der in den Vertragsstaaten geltenden günstigeren Gesetze und anderen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148711

alte Dokumentnummer

N9197943403L

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