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Artikel 13 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 13

Dienstkleidung

(1) Die im Übergangsbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.

(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148710

alte Dokumentnummer

N9197943402L

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