Artikel 13
Dienstkleidung
(1) Die im Übergangsbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.
(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148710
alte Dokumentnummer
N9197943402L
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