Artikel 16
Dienstsendungen
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle zu versehen.
Schlagworte
Geldsendung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148713
alte Dokumentnummer
N9197943405L
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